Beamtenpension
Als Auftakt zu einem potenziell mehrteiligen neuen Kapitel – dem österreichischen Pensionssystem (und seinem fragwürdigem Fortbestand) – widme ich mich einer Gruppe, die vom Schicksal beim Thema Pensionen ganz besonders hart getroffen wird – die öffentlich Bediensteten.
Das österreichische Pensionssystem ist grundsätzlich so aufgebaut, dass es unverständlich ist: Beitragsgrundlage, Durchrechnungszeitraum, Aufwertungsfaktor oder Pensionskonto sind nur einige Begriffe, die zu erklären bereits Seiten füllen könnten. Wenn man diese jedoch einmal (halbwegs) verstanden hat, scheitert man knapp vor dem Ziel des Überblicks an den Übergangsbestimmungen.
All diese Wirren bringen immer wieder ein paar Fälle zum Vorschein, die gewollt oder ungewollt zu großen Skurrilitäten führen.
Zwei besonders feine Phänomene möchte ich in diesem Zusammenhang aufzeigen:
Die Hacklerregelung
Ist der missverständliche Name schon schlimm genug, so geriet die zeitliche Verlängerung im Rahmen einer parlamentarischen Sternstunde zur endgültigen (finanziellen) Katastrophe. Warum ein wirklich schwerst arbeitender Hofrat im greisen Alter von 60 Jahren mit 40 Versicherungsjahren in „Frühpension“ gehen kann, ist sicher nur logisch. Dass diese Pension dann quasi abschlagsfrei ist, selbstverständlich und dass in den 40 Versicherungsjahren nicht zwingend gearbeitet werden musste, sondern darin teilweise Schul- und Studienzeiten enthalten sind (für die im hohen Beamtenbezugsalter günstig Beiträge nachgezahlt wurden), nur gerecht. Auch dass sich diese Pension nicht nach den (lebenslang) geleiteten Beiträgen berechnet, sondern sich an den letzten Dienstjahren(in denen es entsprechend des Senioritätsprinzips noch schnell die eine oder andere Beförderung gab) orientiert, kommt dem Betroffenen sehr gelegen.
Durchrechnungszeitraum
Diese Durchrechnung führt zum zweiten Beispiel. Als Beamter kann man mehr oder weniger begründet für viele Jahre teilzeitbeschäftigt sein. In jungen Jahren bedarf es dann nur einer inner- oder außerfamiliären Einkommensquelle, die das Leben finanziert. In älteren Jahren (je nach Geburtsjahrgang spezifisch optimiert) beginnt man dann 5-10 Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt (siehe Hacklerregelung) Vollzeit zu arbeiten (worauf man selbstverständlich wieder ein (Dienst)recht hat). So kassiert diese Person für den hoffentlich langen Lebensabend, eine Spitzenpension, die weit über dem durchschnittlichen Bezug während der gesamten Aktivzeit liegt.
Verdient oder unverdient, zumutbar oder unzumutbar? Egal wie man diverse Fragen moralisch beantwortet oder rechtfertigt – eines ist Gewiss: die Rechnung zahlt die aktuelle Jugendgeneration (doppelt). Ist ja toll – sofern man zu den Profiteuren des Systems gehört und die Doppelzahler weiterhin brav stillgehalten werden.
robe
Das österreichische Pensionssystem ist grundsätzlich so aufgebaut, dass es unverständlich ist: Beitragsgrundlage, Durchrechnungszeitraum, Aufwertungsfaktor oder Pensionskonto sind nur einige Begriffe, die zu erklären bereits Seiten füllen könnten. Wenn man diese jedoch einmal (halbwegs) verstanden hat, scheitert man knapp vor dem Ziel des Überblicks an den Übergangsbestimmungen.
All diese Wirren bringen immer wieder ein paar Fälle zum Vorschein, die gewollt oder ungewollt zu großen Skurrilitäten führen.
Zwei besonders feine Phänomene möchte ich in diesem Zusammenhang aufzeigen:
Die Hacklerregelung
Ist der missverständliche Name schon schlimm genug, so geriet die zeitliche Verlängerung im Rahmen einer parlamentarischen Sternstunde zur endgültigen (finanziellen) Katastrophe. Warum ein wirklich schwerst arbeitender Hofrat im greisen Alter von 60 Jahren mit 40 Versicherungsjahren in „Frühpension“ gehen kann, ist sicher nur logisch. Dass diese Pension dann quasi abschlagsfrei ist, selbstverständlich und dass in den 40 Versicherungsjahren nicht zwingend gearbeitet werden musste, sondern darin teilweise Schul- und Studienzeiten enthalten sind (für die im hohen Beamtenbezugsalter günstig Beiträge nachgezahlt wurden), nur gerecht. Auch dass sich diese Pension nicht nach den (lebenslang) geleiteten Beiträgen berechnet, sondern sich an den letzten Dienstjahren(in denen es entsprechend des Senioritätsprinzips noch schnell die eine oder andere Beförderung gab) orientiert, kommt dem Betroffenen sehr gelegen.
Durchrechnungszeitraum
Diese Durchrechnung führt zum zweiten Beispiel. Als Beamter kann man mehr oder weniger begründet für viele Jahre teilzeitbeschäftigt sein. In jungen Jahren bedarf es dann nur einer inner- oder außerfamiliären Einkommensquelle, die das Leben finanziert. In älteren Jahren (je nach Geburtsjahrgang spezifisch optimiert) beginnt man dann 5-10 Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt (siehe Hacklerregelung) Vollzeit zu arbeiten (worauf man selbstverständlich wieder ein (Dienst)recht hat). So kassiert diese Person für den hoffentlich langen Lebensabend, eine Spitzenpension, die weit über dem durchschnittlichen Bezug während der gesamten Aktivzeit liegt.
Verdient oder unverdient, zumutbar oder unzumutbar? Egal wie man diverse Fragen moralisch beantwortet oder rechtfertigt – eines ist Gewiss: die Rechnung zahlt die aktuelle Jugendgeneration (doppelt). Ist ja toll – sofern man zu den Profiteuren des Systems gehört und die Doppelzahler weiterhin brav stillgehalten werden.
robe
Sherwood - 26. Mai, 12:26