Donnerstag, 4. Dezember 2014

Erlaubte Gewalt gegen Kinder

Seit Tagen herrscht in Österreich ein sozial medialer Aufruhr der Empörung (um nicht zu schreiben verbale Welle der Gewalt) hinsichtlich der gewaltfreien Kindererziehung. (siehe: http://sherwood.twoday.net/stories/kindererziehung/)

gesetzliche Grundlage und Interpretation
Immer wieder wird mit dem gesetzlich verankerten Gewaltverbot argumentiert. Nun, wer das Gesetz vorschiebt, muss auch argumentieren und denken wie ein Jurist (oder zumindest ertragen, dass andere dies tun).
Wenn § 137 ABGB in Absatz 2 also festlegt: "[...]Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. [...]", so ist damit keinesfalls die Anwendung JEGLICHER Gewalt etc. ausnahmslos verboten.

So wie die Tötung eines Menschen im Strafrecht auf der Rechtfertigungsebene in Ausübung von Notwehr oder Nothilfe erlaubt sein kann, gilt dies auch für die Kindererziehung: Natürlich darf ich (m)ein Kind, das gerade vor ein Auto läuft gewaltsam zurückziehen, ohne dadurch gegen den § 137 ABGB in einer Weise zu verstoßen, die für mich zu einer Strafe führt. Wer dies leugnet, ist argumentativ bereits soweit porniert festgefahren, dass eine weitere Lektüre meines Textes nicht notwendig ist und sinnvolle Argumentation sinnlos bleibt.
Auf der anderen Seite ist das übers Knie legen (m)eines Kindes mit damit einhergehendem Züchtigen mit einem Rohrstab, weil es vor 2 Stunden ein Glas Wasser verschüttet hat, absolut inakzeptabel.
Soweit wären wohl einmal die beiden Pole der Bandbreite der gewaltfreien/tätigen Kindererziehung abgesteckt.


Wie schwarz ist grau?

Die konkrete Frage, was rechtfertigbar und was inakzeptabel ist, bleibt in letzter Konsequenz einer richterlichen Würdigung vorbehalten.
Diese wird je nach Umstand unterschiedlich ausfallen,
• wenn ein Kind übers Knie gelegt wird, weil es Blumen aus einem Beet ausgezupft hat,
• wenn ein Kind am Ohr gezogen wird, weil es trotz mehrmaligen Ermahnens und guter Worte immer wieder mit Steinen auf Enten schießt,
• wenn ein Kind einen Klaps auf die Finger bekommt, weil es bei der Autofahrt immer wieder dem 4 Tage alten Geschwisterchen mit dem Ärmel die Atemwege zudrückt,
• ....

Was nun für den einen Gewalt ist und für den anderen nicht, lässt sich nicht aus der sicheren digitalen Distanz beurteilen. Auch die Überlegung, ob ich selbiges einem Polizisten antun dürfte, greift zu kurz, da ich mich selbst gegen einen Polizisten, der gegen das Waffengebrauchsgesetz verstößt, in Notwehr mit Gewalt zur Wehr setzen dürfte.

Wie schlecht ist der Mensch?
Natürlich wäre es wünschenswert, wenn man soviele Angelegenheiten wie möglich gewaltfrei lösen könnte, doch so wie es sich bei dem auf die Straße laufenden Kind verhält, gibt es eine Vielzahl weiterer Situationen, wo dies nicht jeder schafft, völlig frei von Gewalt zu agieren. Wenn bei dem einen die Schwelle etwas niedriger liegt, macht ihn das nicht sofort zu einem schlechten Menschen oder Vater, der sofort auf dem Scheiterhaufen der digitalen Welt verbrannt werden sollte.
Apropos Polizisten: Selbst diese zitierten Maßfiguren schaffen es nicht immer Situationen gewaltfrei zu beenden. Dafür muss man nicht bis nach Ferguson schauen - es reicht ein Blick vor einigen Jahren nach Krems als jugendliche Einbrecher von Polizisten mit Kugeln gejagt und getötet wurden....

Die Conclusio
Die aktuelle mediale Aufregung unter Zitierung einiger verkürzt wiedergegebener Textpassagen, mit damit einhergehender (Vor)Veruteilung des Autors samt Forderung (körperlicher) Sanktionen gegen diesen ist daher ohne Kenntnis der zu Grunde liegenden Umstände und Situationen in dieser Form weder haltbar, noch nachvollziehbar. In jedem Fall entbehrt sie aber einer entsprechenden rechtlichen Grundlage - denn § 137 ABGB reicht dafür nicht.

robe

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